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»Allen Juden und Jüdinnen, gleich welchen Alters, die in unseren besagten Königreichen und Ländereien leben, wohnen oder verweilen... ist es bei Todesstrafe verboten, sich zu erdreisten, hierher oder in irgendeinen Teil des Reiches zurückzukehren, um sich hier aufzuhalten, sei es als Bewohner oder Reisende oder auf sonst eine Art... Und wir befehlen und verbieten jedem in unserem besagten Königreich, es zu wagen, öffentlich oder geheim einen Juden oder eine Jüdin aufzunehmen, ihnen Schutz oder Obdach zu gewähren oder ihn zu verteidigen ... bei Androhung des Verlustes von Grundbesitz, Vasallen, Schlössern und anderer Habe.«

»mit Juden... Umgang zu pflegen oder sich zu unterhalten oder sie in ihren Häusern aufzunehmen, ihnen behilflich zu sein oder ihnen Nahrung irgendeiner Form für ihr leibliches Wohl zugeben«.

»auf Befehl des Königs und der Königin, unseren Herrschern, und des Hochwürdigen Priors von Santa Cruz, dem Generalinquisitor in allen Königreichen und Ländereien Ihrer Majestäten«.