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Für das Geltendmachen solcher Ansprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.

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Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr diese Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung erklärt werden -wie § 121 schließlich tut.

Fußnoten:

[Fußnote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen« sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]

[Fußnote 77: [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]]

[Fußnote 78: [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]]

[Fußnote 79: [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der CARL ZEISS-Stiftung« S. 388 ff.]]

[Fußnote 80: [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]]

[Fußnote 81: [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26 ff.]]

[Fußnote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203 ff.]]

[Fußnote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]

[Fußnote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des Arbeiterausschusses statt.]]

[Fußnote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]

[Fußnote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]

[Fußnote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]

Xa.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung.

Nachtrag zum zweiten Entwurf.

(Als Manuskript gedruckt.)

Zu Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88].

Zu § 56.

Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter welche Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. - Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu ver_lernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere wahre Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt-und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.

Zu § 57.

Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen -nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.

Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei -so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht -müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal notwendig macht. -Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.

Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses -im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen -sehe ich aber in folgenden Momenten:

Daß in ihm mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren ist

1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals -also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;

und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen Voraussetzung hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit mehreren oder vielen,

4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in organisiertem Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann -und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn-oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.