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Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:

Aus dem industriellen Arbeits-oder Dienstverhältnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals untereinander -nicht einmal zwischen den nächsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden -sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal, in seinem tatsächlichen Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den tatsächlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal -folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen.

Demnach ist kein Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums-und sonstige Interessen begangen wird, ein Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt von dem Vertrag gegeben sei.

Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur Sprache.

Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter-und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten -führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind -die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen vorteilhafter und erfreulicher sein würde -wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten.

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Im übrigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als zum Gegenstand des Vertrags gehörig angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles überlassen sein -wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur daran, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände so lange gerecht und vernünftig bleiben müssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin nichts über den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes angemessener Formen sich zu befleißigen« -wobei dann das »angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -falls etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt.

Auch über einen andern Punkt -Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. -schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm zugänglich ist, auch nur im geringsten sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem Prinzipal gegenüber, zu absoluter Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.