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Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die »Stiftungsverwaltung« auf irgend eine rechtlich zulässige und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also z. B. -wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist -ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, statt derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt - ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen -schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten allgemeinen Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, nicht Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich auf das Stiftungsstatut verpflichtet und beiden direkt untersagt wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für Privat_personen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz andere Vorschriften gegeben, als für die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des Staates bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.

§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung aus Mitteln der Stiftung so zu vergüten ist, daß dem Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige Kommission von gänzlich privatem Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung »von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben« haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in § 5 nicht einseitig durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben muß. -Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu überweisen, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu ermächtigen, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.

Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden können -in welchem Falle dann, in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl. Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe. Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungs_verwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters neben_zuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung staatlicher Funktionen der Kontrolle einer nicht-staatlichen Instanz unterstehen.