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II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den Staats_behörden.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine -gesetzliche -Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die Sicherung dauernder Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen worden ist -welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung selbst die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium, auch die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der Stiftung ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht. Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.

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Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl. Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu wählen ist.

Hinsichtlich der kollegialischen Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder behördlichen Einwirkung auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der Stiftung als des Inhabers der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -auch dem Staat - gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und Unterlassungen des Inhabers einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine »vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige Handlungen.

Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -und weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem Inhaber der Firma in rein bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich in Vertrags-oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

III. Verhältnis der Organe der Stiftung zu einander.

Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »_neben_« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen, unter Ausschluß jeder Über-und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.

Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung mit § 86.)

Der Stiftungsverwaltung ist in § 4 die »oberste« Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen -die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts -die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung nur als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die selbständige Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.