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Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt in der Vermögensrechnung der Stiftung nur mit den jährlichen Bilanzziffern der Betriebe auf.

Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen:

die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen -ohne jede nähere Anweisung;

die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung -gemäß den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);

die Ernennung des Stiftungskommissars -gemäß § 5, Abs. 2;

die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe -gemäß den Vorschriften in §§ 25-27;

die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke -nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts.

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Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind -demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist -und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. - Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall müßte die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem Recht, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer sämtlichen Mitglieder.

Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen innerhalb der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was innerhalb des statutenmäßig Zulässigen zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie nicht im Einverständnis sind. Soweit Einverständnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, muß diese Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden -womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.

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Die Funktionen des Stiftungskommissars sind gemäß Titel II des Statuts:

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit des Verfahrens (§§ 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);

Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf bestimmte - in § 16 namentlich angeführte -Handlungen;

Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).

Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der -mittelbaren -Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil § 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als durch den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung ausschließt, die nicht im Rahmen seiner statutarischen Befugnisse geübt werden kann.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber nicht Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor jeder Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. - Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.