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Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.

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Funktion und Kompetenz der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig geregelt.

Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach außen Bezug haben, nur durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie können nicht an Stelle des Vorstandes etwas beschließen und können -abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für bestimmte Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt -keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist -sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat -ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene Vorstands_beschluß.

Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, als solches, der oberste Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß §§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten Vertreter des Inhabers der Firma ein und erteilen ihm eine nach außen hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als »gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß -in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der CARL ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes anderes -gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes -Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle Mitglieder, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben lebenslänglich angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen müssen -daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist -und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also lediglich durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.

Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur »wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. -Auf was dabei der Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden darf, und auf was nicht, ist durch die in den nächstvorangehenden §§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte aller Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.

Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände -gemäß Anordnungen in den §§ 13 und 28 des Statuts -als einzelne ganz wie alle anderen Beamten dem Kollegium unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt, gibt es demnach Berufung -aber lediglich Berufung an dieses Kollegium, gleichgültig, wer es sein mag, der durch eine solche Handlung sich beschwert fühlt.

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Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher direkter Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf Auslegung des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im Zweifelfall seine Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig« lediglich durch gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden.

Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt gegeben.

Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige Abänderungen des Statuts an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren, sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie ausdrücklich zu gerichtlicher Klage wegen »ungerechtfertigter« Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden dürfte. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar Statutenänderungen, die formell als solche verlautbart werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben -weil Anwendung des Statuts unter falscher Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des richtig ausgelegten Statuts.