Выбрать главу

Von Frewel[2331]. [35].

Antwort ein man dem andern ein pfande vom gericht wegen und nimpt das frewentich wider ists auch das es nicht geschryi, es ist nicht als ein freweein halbmarck zu richten.

Einem todtem man sein heupt abschneiden oder houen // ist ein frewell mitt einer halben marek zu richten.

Von vbeltheternn. 36.

Ist das ein vbellthetter fleucht in eines manes haus oder boff vnd feweret wirdt dem kemerer das er vngefangen bleibt vnd also ohne wirdt, er da wirdt sole seinen hals losenn.

Von pfenndunge. 37.

Pfendunge uff eckern, oder uf rubenn, oder uff weide, oder uff anderenn dingenn demgleich ist nicht anders zu richten den als pfandes dinge im kornn.

Von pfandt weren. 38.

Wer dem kemerer oder dem unterkemerer weret pfandt zu nemen dreistund, der loset seinen hals.

Von einer gemein. 39.

Wo eine gemeine in einem dorffe beieinander sindt vnd eingesprechhaben, vmb hirtelohne oder vmb ander sachenn, weie das, das da einer den andren schliige einen backenschlag oder wirfft ym einen wurff womit es were, wirdt er das vberwunden von der gemeine des dorffes, er gibt der gemeine 3 marek, vnd dem den ehr geschlagen halt einen fierdung.

Von anfertigunge vnd hilfsrede. 40.

Wirdt ein man beschuldiget, das er den andern anfertiget in seinem hause, das mus er entgehen selb 12 uff den h[eiligen]ob er thar.

Von raube. 41.

Raubl ein man den andern uff dem wege, so sol man den raub richten vnd nicht denn wegk, sondern in der reise solle man den raub richteti zweyach.

Von anfertigunge. 42.

Fertigett ein man den andern an mitt schildenoder mitt waffen, das ist zweyfeltig zu richten.

Von viehe schaden. 43.

Thudt ein pferdt oder der rindt schadenn, vnd ist nicht uff // gebotten in dem dorffe, so soli man das pferdt vor den schaden gebenn; istes aber uffgeboten, so sol man den schaden gelten.

Von haussuchunge. 44.

Wehr es, das einer beclagt wiirde vmb haussuchunge, man hett im seinen zaun oder thiir zu hauen mit frewell, vnd sein nicht mit zettergesc hrey beweiset seinen nachbaren, so entgehet yenner mit seines eigen handt, hatt ers aber beweiset mitt zettergeschrey so entgehet er selbzwelffte.

Von vbertretter. 45.

Antwortet der kemerer leutten einen vbeltheter zu bewarenn, ist das sie yn ohnne werden oder entlauffen lassenn, sie sollen den den vbellther [sic!] geldenn, mit einander also theur als er werdt ist, will der wbeltheter der entlauffen war dar nach sich siihnen wider, so soli er seine thadt golden oder entgeldenn.

Vom diebe. 46.

Welch man seinen dieb findet oder greifft, wehr sich mitt dem berichtet, er mus seinen hals losen oder der dieb soli ledig sein.

Von lemdenn. 47.

Wehre das einem ein finger, oder drey, oder vier mitt eynem schlage abgehauen wurden, so haben die pomesanyhen fundenn, das man einen finger richten sale vor eine lambden, die da ein finger schattzen fur eine wundenn.

Von taubenn. 48.

Wirdt ein taube bey einem mane gefunden, und ehr spricht das ehr sie gekauft habe, allein das er des manes nicht gehaben mag, bekenet im des kaufs sein wirdt vnd ander leutte die den liekauf trunctenn, er wirdt ledig, sondern ehr verleuret die gekauffte tauben.

Von gestolen pferdenn. 49.

Finden leutte gestolen pferde vnd geben sie wider anne laube vnd ohne wissen yrer herren, einfiglicher verleuret darumb ein ½ mark vnd ein firdung vor das pferd.

Von blut vnd wimden. 50.

Schuldt einer dem andern blutt oder wunden, vnd clagt der cleger einen vorsatz, so soli der schuldige seinen hals lossenn, wirdt ehr vberzeugt mit dem geschrey oder mitt den nachbaren, oder ehr mus entgehen selb zwelffte uff den heiligen.

Von blutschuldigunge.[2332] 51.

Beschuldiget ein man den anderen vm findunge seines gutes oder seines dingės, vnd bekennet nichts in der beschuldigunge raub oder deube, der man wirdt sein ledig, dem man schuldt gibet, mitt seines selbes eyde ob er darvahn schweren thudt.

Von verloren dingenn. 52.

Werden zwey ding mitt ein ander verlorenn, als ein pferdt vnd ein sattell, also das sie nicht gestolen nocb geraubet werden, bekennet das ein man das ehr den verlorenn dinge eines getunden habe, vnd gibts wider daruon wirdt ehr ledig, beschuldiget man in vmb das ander, des entgehett ehr mitt seinem eide ob ehr thar.

Von teilunge. 53.

Bruder die vngetheilet sindt von yres vattere erbe, ist das der bruder einer oder zwey ander gutt verdienen, wollen sie theil nemen an ires vatters erbe, so sollen sie das verdinette in die teylunge bringen, wollen sienicht, so haben sie an des vatteren erbe kein theile.

Von lusenn. 54.

Schlecht einmanauf den andern ein luse, so sol er gelden ein lusen sey recht oder nicht; wo man ein bein nimpt aus dem arme, oder zwo da ist kein luse // sondern wirdt es eine lembde, so sol man gelden eine lembde fur ein mm den, sondern lusen ist allein in dem heupte.

Von zennen. 55.

Wirdt einem man ein zan oder mehr mitt einem schlage ausgeschlagenn, das sol man richten vor ein lembden.

Von wunden uff den weg. 56.

Beschuldiget ein man den andern vmb wunden die geschehenn sindt uff denn week vnd bekennet er den wunden vnd leuckent des weeks, so mus er den wegk mit den wundenn gelten, er muge es dan beweisen das es auff dem wege nibt geschehen sey.

Von grentzen. 57.

Wo die herschafft vnd die sachwalden macben eine grentze vnd setzenn, wehr die bricht oder verbrennet, der sal seinen hals losenn wirdt ehr vberwundenn.

Von wunden. 58.

Beweiset ein man seine wunden dem kemerer oder dem vnterkemerer vnd stribt [sic]von den wunden,so ist der cleger dem todtscblage neher zu behalten, den der andre ob er tbar.

Von narbenn. 59.

Alle narbenn an dem angesicht die man nicht bedecken mag, die richt man zwey fag.

Von clage elenden leutte. 60.

Wen ein arm elender man kompt vor gerichte vnd uff yn geklagett wirdt eine šache der entgehen mus mitt gehiilffe gutter leutte, vnd der leutte vnd gezeugen nicht gehaben kan, so sol er es entgehen mitt seines selbes handt, so als im getheilt wird vf den h[eiligen].

Von einem freien. 61.

Eyn freier wie er gelden sail es sein 30 mark minner oder mehr, das sol ehr beweisen mitt bider leuten, das vatter also viell gegolten hatt, oder л. 118 об. mitt seinen briefen. //

Von frauen schweigenn. 62.

 Eyne frau mag ir schweigen selb 6 mitt frauen vnd man vf den h[eiligen].

Von mein eide. 63.

Schwelt ein man einen mein eidt vor frewell oder vor andere sachenn, die an der hals gehen, so ist er ein halbe markbestandenn, sondern, wenn ehr vorschuldt schweret, nicht.

Von gericht ladunge. 64.

Wirdt ein man fur gericht geladen vnd gestehet nicht zu dem ersten male, so ist er ein ½ mark bestanden, zum andren mall also viell zum dritten mall also viell, zum vierdenn mall sol ehr den hals losenn.

Von dieben. 65.

Wirdt ein man beschuldiget vmb eine deube die vnter ½ fierdung ist, die sol er entgehen selbsechste, wirdt er feliig so losett er sein ohr.

Von der lemde. 66.

Wirdt ein man gerichtet eine lemde in die handt wirdt der selbe aber wundett in den selben handt, so sol man im richten eine wunde vnd nicht eine lembde; niemandt mag den andern schuldt geben vmb eine luse den in dem heuptt.

вернуться

2331

Номер статьи пропущен.

вернуться

2332

Так в оригинале.