Von vbel thetter. 67.
Die pomezauen haben funden wer da hauset einen wbelthetige m an vnwissendt das steht im nicht zuvof[r].
Von falschen brifen. 68.
Wehr ym zu zeugt im pomesaneschenn recht mit falschen brifen wird er des vberkomen, er loset den hals.
Von der grennitze. 69.
Wo sich zwene zweien vmb ein grennitz wehr sie behalten hatt inn gewehr einer grentze die ehr beweiset, der ist neher zu behalten selb 12 mitt vnbesprochen manen, den im ienner sey zu vberwindenn.
Von hausstiirmimge. 70.
Wo einer denn andern beschuldiget vmb wunden oder 8 vmb // eynen tod t scblag die geschehen seindt ineinemhause oder[2333] in einer hausstiirmunge, bekennet ers vnd leukent des haussturmes, so mus ehr die wunden oder den todtschlag besern mit der hausstiirmunge ob der cleger beweisen mag die hausstiirmung.
Von bruder thei lunge. 71.
Die pomesameschen haben funden wo zwey bruder bey ein ander sindt gethei It vnd ist das der eine stirbetvnd das weib mitt dem schwager vberein nicht betragen mag, so mag das weib mitt dem schwager die fahrende habe vnd das gut halb tbeilen also vnd alleine bleilen mitt ires mannes gutte in]eben tage.
Von deube. 72.
Wirdt einer beclagt vmb deube die vnter ½ fierdung ist leuckent er dye dube so mus er sei entgen selb sechste, bekennet er aber, so ist die busse, 3 mark.
Von wegelage. 73.
Wirdt einer beclagt vmbwege lage vnd der cleger keyne beweisung hette, so entheget er mit seines eines handt.
Vom gertner. 74.
Ob ein gertner oder ein bauer verbrennet von eygenem feure, das soil ehr wieder bauen, da sol man im holtz zu gebenn.
Vom lodtschlage. 75.
Wirdt ein man erschlagen vnd einem schuldt gibt, der bekennet sein vnd besert ihn vndderander bekenet sein auch,iderman sol den todt bessernn.
Yom lemden. 76.
Ist das ein man schuldt gibtt zwen ider man vmb einlemde, ider man soli ein lemde bessernn, gibt ehr einnem schuldt der soli ein lemde beserenn vnd ein wunden.
Von dinstbottenn lohnn. 77.
Ein dinstbatt soil seinen lobn dem starost oder seinen nachbar // enn kundt thun, thudt ehr das nicht, so ist der herr neher zu schweren auf das lohnn, den der knecht.
Von wunden auffm wegk. 78.
Wirdt einer gewundt auf dem wegke vnd thud es dem kemerer kundt vnd fordert das in dem erstenn richt hofe damach nicht, so busset er ein balbmark; in dem ersten [sic] richthoue fordert er es nicht, so verleuseter aber ein ½ mark vnd fordert ehrs nicht in dem dritten richthoue, so soil er selber bessernn den wegk vnd die wunden.
Yon nem lichen tagenn. 79.
Wenn wir einen nemlichen tage legenvordie bumezehnnen zu komen vnd kompt ehr nicht vnd verbatt auch nicht seine hofredener, der ist der sachen bestanden.
Von zwilingenn. 80.
Wirdt ein zwilling zu tode geschlagen, man sol iglichen vor ein man bessern.
Von weibes wimdenn. 81.
Schlecht einer oder wundt ein man ein weib er bessert sie zweyfach; schlecht oder wundt ein weib ein man sie bessert in einfag.
Von der siinne. 82.
Wirdt ein sunnung gemacht zwischen leuten vnd ein gibt oder gebitt von bider leuten dar auff gesatzt, wehr die sunnung bricht,der ist des geldes bestanden.
Vom erb kauff. 83.
Wehr ein erb kaufft vnd die geide nicht gibtt auff die tage die im gesatzt sein am gereyten geide vnd nicht an pfandt, so soli man den verkeuffer wider in das erbe weysenn.
Vom diebe. 84.
Wer einem diebe, morder oder vbelthetter weghylffet, der ist der selben sachen bestanden, die dieser dreyen einer verdienett hatt.
Von pfendunge. 85.
Einer der den andern pfendet vnd den schaden nicht lesset schetzen, vnd behelt das pfandt vnd verlesut ½ mark vnd gibt iennem sein pfandt wider.
Vom pfandt. 86.
Wehm der kemerer ein pfand antwortet ynd dem es geantwortet wirdt lesset ehr es im das pfandt darheim schatzen ynd fiiret es nicht zn marckte, der verlenset ½ mark vnd gubt im sein pfandt wider.
Yon hilff rede. 87.
Ihn was vier pfellen die helff rede gebrochenwirtt, dem geburet die helffte der hiilff redenes.
Yon der nassen. 88.
Welchem die nassen wirtt abgehauen, das richtet man zweyfach vor ein lemde.
Von schwerenn. 89.
Einer der da schwertt auff allerley ding ynd wortt gantz spricht vnd sie gantz verkehrt nach des tolcken vorsprechen, der vollfehrett nicht.
Von schweren. 90.
p Wirdt einer fellig der da schwerett uff seine wundenn oder lemden vnd hatt gehabt einen artzt, ehr soil im geben das artzlohnn.
Von schwangernn weiben. 91.
Wirdt ein weib geschlagen das schwanger ist, so theilt man die fracht vor einen ha[l]ben man.
Von schtiffkindemn. 92.
Stirbet einem man sein weib vnd die lest kinder vnd der man nimp ein ander weib vnd die kinder mogen sieli mitt der stiffmutter nicht begehenn vnd ziehen von ihrem vatter, der vater gibtt in anders nicht den das ehr will weill ehr lebett; nach des vatters tode nemen die kinder gleichen theill.
Von bollenn. 93.
Hatt ein gemeine einen varren vnd thutt ehr einen schaden, wehr des varren nutz hatt, der soli auch den schadenn mittgelden den der vahr gethan hat.
Vom ohre. 94.
Wirdt einem sein ohr abgehauen vnd ehr darvon tawb wirdt das ehr nicht horenn mag, das ist ein lemden.
Vom todtschlage. 95.
Ist ein man in seiner herren dinste vnd ym wirdtt vrlawb gegeben heim zu gehenn vnd er gehett zu eines krettzmen oder in eines andern manes hauss vna seumett darinn essentt oder trinken[t]oder thudt ander ding darinen, das ist ein schlecht todtschlag wirdt ehr thodtgeschlagen vnd ist auch nicht der wegk.
Von deube. 96.
Clagett einer eine duebe vff einen man oder uff ein weib, vndhat die selbe deube dem kemerer noch dem vnterkemerer bey einem iar und tage nicht kundt gethann, so bestehet er selber der deube, sie sey gross oder kleinn.
Von deube. 97.
Klagt ein man einer deube auff einen andern man, vnd der uff dem die deube geclagt wirdt beweysett mitt dem kemerer oder mitt ander bider leutenn das ehr das ding gekaufft habe, darumb ehr beclaget 1st, ists vntter ½ fierdung, der cleger busset der der herschafft 3 mark.
Von boniesamen recht. 98.
Stirbt ein man der pomesaniscli recht hatt vnd lest zweine sohne, der elwste sohn behelt den briff, darmitte verleuret der iungste sohn seines rechten nicht.
Von duebe. 99.
Were es das einer dem andern schuld gebe in einer deube eines mordes vnd eines todes schlagens, der wehre sein neher selb siebent vberzeugen mitt л. 121 denen die es gesehen hatten, wen en ienner selb 12 entgehen mochte. //
Vom todtschlage in der gewer. 100.
Wen die herschaft irem kamerer oder irem botten senden imandt zu verborgen oder zu fagen wehr es šache, das sich iehnne die man verburgen wolte oder fahen, zu wahr zu stellen vnd werente sich, wen man dn erschluge oder wundete, da volget kein gericht nach.
Der ein kemerer beschuldiget. 101.
Ob imands ein kemerer beschuldigete das ehr der herschafft oder ihr gerichte, oder ihr pustinnen hette verschwygenn, oder vmb ein šache die in an seinen hals oder an seinenn eheren ginge, von der herschaft wegen, so ist sey[n] der kemerer neher selb dritter zu entgehen, den ienner selb 12 vberzeugen moge, vnd der in hat beschuldiget muss seinen hals lossenn.